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Steuernews für Landwirte Alois Krainer, MSc, MBA, CMC
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Welche Änderungen soll die geplante Steuerreform 2020 für Land- und Forstwirte bringen?

Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.

Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Land- und Forstwirte:

In der Einkommensteuer soll die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden. Für bestimmte Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00, aber nicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anwendbar) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden.

Im Einkommensteuergesetz ist aufgezählt, was unter Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu verstehen ist. Diese Definition soll um Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes erweitert werden.

Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter null wie bisher).

Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag sollen um € 200,00 erhöht werden und zukünftig € 600,00 bzw. € 964,00 betragen.

Die Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten. Die Erklärung zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag soll künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden können.

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, soll ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 % gesenkt werden.

In der Umsatzsteuer sollen Reihengeschäfte, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert werden. Elektronische Publikationen sollen einem Steuersatz von 10 % unterliegen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll die Mitteilung der UID-Nummer vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.

Bei umsatzsteuerlich vollpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Teilbetrieben nicht mehr als steuerbarer Vorgang gelten. Der Begriff „Übertragung“ umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vorgänge.

Umsatzsteuerlich vollpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sollen zudem durch eine Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zu unterwerfen. In diesem Fall sollen die Unternehmer zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet werden.

Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Der Antrag zum Steuerreformgesetz 2020 war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

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