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Steuernews für Landwirte Alois Krainer, MSc, MBA, CMC
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Was bringt das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 für Land- und Forstwirte?

Die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 vorgesehenen Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimischen Betriebe zumindest teilweise abfedern. Ein Teil dieser Maßnahmen betrifft dabei speziell Land- und Forstwirte und verspricht spürbare Erleichterungen. Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit  1.1.2020 in Kraft und sind deshalb bereits bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.

Umsatzgrenze für die steuerliche Buchführungspflicht

Die Umsatzgrenze, ab der Land- und Forstwirte zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet sind (sofern nicht ohnehin bereits eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht besteht), wurde von € 550.000,00 auf € 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren angehoben. Zugleich ist die Einheitswertgrenze von € 150.000,00 als Voraussetzung der Buchführungspflicht entfallen.

Die Neuregelung ist erstmals im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Dabei gilt für die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 bereits die erhöhte Umsatzgrenze.

Stille Reserven bei Waldnutzung infolge höherer Gewalt

Bei der Waldnutzung infolge höherer Gewalt (z.B. nach Insektenfraß, Brand, Hochwasser, Wind-, Schnee- oder Eisbruch) konnten bisher 50 % der Einkünfte aus dem Verkauf des „Kalamitätsholzes“ als stille Reserven auf andere Wirtschaftsgüter übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, um die sofortige Besteuerung des vollen Veräußerungsgewinnes zu vermeiden.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde das Ausmaß, in dem stille Reserven infolge einer Kalamitätsnutzung übertragen werden können, auf 70 % erhöht. Zugleich wurde die Frist für die Übertragung der stillen Reserven von 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Die Neuregelungen gelten erstmalig für stille Reserven, die infolge einer Kalamitätsnutzung im Jahr 2020 anfallen.

Dreijahresverteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft

Um die Steuerbelastung besonders bei schwankenden Erträgen (z.B. infolge von Ernteausfällen oder Preisschwankungen) zu mindern, sieht das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung bestimmter Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Jahre vor.

Verteilt werden können dabei nicht nur die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne, sondern z.B. auch Einkünfte aus Wein- oder Obstbau, Tierzucht oder -haltung, Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Bienenzucht. Von der Verteilung ausgenommen sind hingegen Einkünfte aus z.B. der Veräußerung be- oder verarbeiteter Urprodukte, der Wein- oder Mostbuschenschank und dem Almausschank.

Die Dreijahresverteilung kann erreicht werden, indem die zu verteilenden Einkünfte in der Steuererklärung gesondert angegeben werden. In diesem Fall wird nur ein Drittel der Einkünfte im laufenden Veranlagungsjahr besteuert. Die verbleibenden Drittel werden automatisch in den beiden folgenden Veranlagungsjahren berücksichtigt.

Die Dreijahresverteilung kann erstmals im Veranlagungsjahr 2020 in Anspruch genommen werden.

Gelockerte Voraussetzungen für den Ansatz von Durchschnittssätzen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weder aufgrund einer Verpflichtung noch freiwillig Bücher führen, können ihren steuerpflichtigen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen als Prozentsatz vom Einheitswert pauschaliert ermitteln („Vollpauschalierung“).

Diese stark vereinfachte Form der Gewinnermittlung setzte bisher unter anderem voraus, dass die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt, dass die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und, sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Obstkulturen stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzungen sind mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nun aber entfallen.

Bestehen bleibt allerdings die Einschränkung, dass die Vollpauschalierung nur angewendet werden darf, wenn der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes höchstens € 75.000,00 beträgt. Die Neuregelung gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: Racle Fotodesign - Fotolia.com

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