Verlauf
FAQ - Steuern und Sozialversicherung
- Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?
- Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?
- Wie lange kann ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?
- Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?
- Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
- Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?
- Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
- Aufgrund der Pensionsreform im Jahr 2005 bin ich verunsichert, wie hoch meine Pension einmal sein wird. Können Sie mir über meinen zukünftigen Pensionsbezug Auskunft geben?
Was gehört alles zu den Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind, und kürzen den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der
Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen,
auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern (und nur bei diesen)
eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen:
Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeuge, Sport- und
Luxusboote, Jagden, geknüpfte Teppiche, Tapisserie, Antiquitäten
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des
Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im
konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig
im Vordergrund steht. Ist eine klare Abgrenzung zur Privatsphäre nicht
möglich, so kann ungeachtet einer betrieblichen Mitveranlassung der
gesamte Aufwand nicht abgesetzt werden (so genanntes
„Aufteilungsverbot)
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Ein Steuerpflichtiger unternimmt eine zweiwöchige Auslandsreise und
nimmt dabei an einem fünftägigen Fachkongress teil. Ein anteiliger Abzug
der Reisekosten ist nicht möglich. Sind im Zusammenhang mit dem
Fachkongress zusätzliche, abgrenzbare Ausgaben erwachsen (z. B.
Teilnahmegebühr), so können diese berücksichtigt werden.
Kein Aufteilungsverbot gilt für „neutrale“ (= nicht typischerweise
privat genutzte) Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy,
Telefax, Computer.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig
sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der
vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten,
Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken.
Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage
über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei
Fällen - zur Gänze abzugsfähig, 50 %iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht
abzugsfähig - zu unterscheiden.
Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist ein
gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich.
Als Beispiel seien genannt: Kostproben bei „Kundschaftstrinken“ (z. B.
Lokalrunden eines Brauereivertreters); Bewirtung i. Z. m.
Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder
Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der
Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der
Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch die
Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen.
Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um
werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter
Repräsentationskomponente handelt.
Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten
Geschäftsabschlusses. Obwohl das Arbeitsessen nur zu 50% als
Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, ist jedoch seit Februar 2004 wieder
der volle Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen möglich.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand
anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.
Beispiele: Bewirtung im Haushalt des Unternehmers; Bewirtung in
Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von
Vergnügungsetablissements, Casinos, etc.
Wie lange kann ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?
Ab 1. Jänner 2008 müssen Dienstnehmer noch
vor Arbeitsantritt – auch bei nur fallweiser Beschäftigung –
beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse)
angemeldet werden. Die Sieben-Tages-Frist gilt nur mehr bis Ende
2007.
Die Anmeldung kann weiterhin wie bisher in einem einzigen Schritt über
das elektronische Datensammelsystem Elda erfolgen.
Stattdessen kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten
erfüllt werden:
Mindestangaben-(Aviso-)Meldung (1. Schritt)
Vor Arbeitsantritt müssen die Mindestangaben gemeldet
werden. Diese sind Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer und
Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der
Beschäftigungsaufnahme.
Die Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt kann per ELDA online
erfasst werden oder kann telefonisch oder per Telefax erfolgen. Wenn
kein Faxgerät verfügbar ist (und nur dann) Aviso-Meldung telefonisch gut
dokumentieren (Datum, Uhrzeit, mit wem gesprochen wurde).
Vollständige Anmeldung (2. Schritt)
Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Tätigkeitsaufnahme sind die
noch fehlenden Angaben zu melden.
Verstoß gegen die Meldebestimmung
Die Obergrenze der Verwaltungsstrafe, die den Verstoß gegen die
Anmeldebestimmungen sanktioniert, wird von € 3.630,00 auf € 5.000,00
erhöht.
Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge,
Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen angelastet werden.
Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?
Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit dem zukünftigen Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).
Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrer, Vortragende, darstellende Künstler, Richter, Politiker.
Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?
Grundsätzlich sind Akten und Beleg sieben Jahre aufzubewahren. Daher können Akten und Beleg, die mit 31.12.2002 oder älter datiert sind, entsorgt werden. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Bei Unterlagen, die Grundstücke betreffen, verlängert diese Frist auf zwölf Jahre. Eine weitere Ausnahme stellen Unterlagen für anhängige Verfahren, oder wenn solche zu erwarten sind, dar. In diesem Fall sind sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuheben.
Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Kinderbetreuungskosten (z. B. für Kindermädchen, Kindergarten oder Hort) können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen:
- das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,
- es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt,
- das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz auf,
- die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige (Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten etc.),
- der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes an.
Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.
Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von EUR 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die neue Regelung wird rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft treten.
Eine außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuungskosten außerdem bei Vorliegen einer Ehe dann dar, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder wenn der nicht berufstätige Ehegatte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht in der Lage ist, die Kinder selbst zu betreuen. Bei einer allein stehenden Person liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält und ein Erfordernis der Kinderbetreuung besteht.
Aufgrund der Pensionsreform im Jahr 2005 bin ich verunsichert, wie hoch meine Pension einmal sein wird. Können Sie mir über meinen zukünftigen Pensionsbezug Auskunft geben?
Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab 2005 für die meisten Berufsgruppen ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Grundsätzlich wird jemand, der mit 65 Jahren in Pension geht nach 45 Versicherungsjahren 80 % des gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens als Pension bekommen. Eine konkrete Berechnung der Pensionshöhe können Sie vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erwirken. Wir als Steuerberater bekommen leider diese Auskunft nicht.


